AGB - take-off Dietz

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AGBs
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1   Jeder erteilter Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werksvertragsbestimmungen des BGB.

1.2  Für die Entwürfe und Werkzeichnungen von take_off Dietz als persönliche geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details ist unzulässig.

1.4 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung von take_off und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.

1.5 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumt ihm take_off in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein.

1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein   Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

1.7 Daten, die zur Fertigstellung eines Auftrages angefertigt werden sind Eigentum von take_off. Die Weitergabe ist nicht Bestandteil des Designauftrages und bedarf der besonderen Vereinbarung und Vergütung  entsprechend einer uneingeschränkten Nutzungsrechts-einräumung.

2. Vergütung
2.1   Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der   Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser  Leistung  setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
a) dem Entwurfshonorar
b) dem Entgelt für das Copyright ....(Nutzungshonorar)
c) dem Werkzeichnungshonorar.

2.2   Werden die Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder   Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für das Copyright.

2.3   Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die   take_off für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig soweit   nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

3. Fälligkeit der Vergütung
3.1   Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.   Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein   entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

3.2   Bei Zahlungsverzug kann take_off Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem   jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.

3.3   Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erordert er von   take_off hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene   Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei   Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten.

3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1  Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von  Werkzeichnung, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem  Zeitaufwand entprechend VTV gesondert berechnet.

4.2   take_off ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen   Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu   bestellen.

4.3   Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für   Rechnung von take_off abgeschlossen werden, ist take_off von sämtlichen   Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß   ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4   Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle   Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,   Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu  erstatten.

4.5   Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu   unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt wenn die Reise mit  dem  Auftraggeber vereinbart wurde.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2   Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt   zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung   getroffen wurde.

5.3 Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

6. Korrektur, Produktüberwachung und Belegmuster
6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind take_off Korrekturmuster vorzulegen.

6.2   Die Produktionsüberwachung durch take_off erfolgt nur aufgrund   besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist   take_off berechtigt, nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der   Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers – die notwendigen   Entcheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.

6.3 Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte.

6.4   Von allen vervielfältigten Arbeiten werden take_off 10 bis 20   einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl)   unentgeltlich überlassen. take_off ist berechtigt, diese Muster zum   Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

7. Haftung
7.1  Mit der  Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder  Werkzeichnungen durch  den Auftraggeber übernimmt dieser die  Verantwortung für die Richtigkeit  von Bild und Text.

7.2 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung von take_off.

7.3 Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet take_off nicht.

7.4  Soweit take_off notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die   jeweiligen Auftragnehmer/ Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen von   take_off. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher   Auftragnehmer Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit diese den   gesetzlichen Vorschriften nicht entgegenstehen.

7.5 take_off haftet nur bei eigenem Verzug und von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1 Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.

8.2   Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte,  Modelle,  Muster etc.) werden von take_off unter der Voraussetzung  verwendet,  dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.

9. Wirksamkeit
9.1  Sollten  einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam  sein, wird  davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht  betroffen.



Gerichtsstand Bamberg | Stand 05/18
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Am Südblick 2 | 96129 Leesten | Phone: +49 (0) 9505 - 80 50 370 |  Fax: +49 (0) 9505 - 80 50 369 |
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